AGB


Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
  1. Annahme der Bestellung und zusätzliche Vereinbarungen
    Die Annahme der für den Besteller verbindlichen Bestellung kann von der Lieferfirma innerhalb 14 Tagen abgelehnt werden. Eine Ablehnung muß schriftlich erfolgen. Erfolgt keine Ablehnung, dann ist die Bestellung ohne ausdrückliche Erklärung angenommen.
  2. Lieferung
    Die bestellte Ware wird nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei den, daß bei Verkaufsabschluß eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. Im Fall einer vereinbarten Freihauslieferung haftet der Besteller dafür, daß der Transport bis in die Wohnung oder Anlieferungsstelle mit den üblichen Mitteln eines Möbeltransports möglich ist; gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Für die Haftung des Bestellers gelten die Bestimmungen des Annahmeverzugs. Die Mitarbeiter der lieferfirma sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen. Die lieferfirma haftet für derartige Arbeiten nur, wenn die Mitarbeiter nach außen hin den Anschein erweckt haben, sie seien für die Lieferfirma tätig.
  3. Nichtabnahme
    Nimmt der Besteller die gekaufte Ware trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Rücktrittsandrohung nicht ab und ist der Besteller nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern, ist die Lieferfirma, wenn sie auf Lieferung verzichtet, berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25% des Bestellpreises der nicht angenommenen Ware ohne Abzüge zu verlangen, sofern ein Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
  4. Mängelmeldung
    Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 14 Tagen nach Lieferung schriftlich geltend gemacht werden. Spätere Gewährleistungsansprüche wegen bei Lieferung erkennbarer offensichtlicher Mängel können nicht mehr berücksichtigt werden. Alle anderen Gewährleistungsansprüche verjähren nach der gesetzlichen Regelung.
  5. Zurückbehaltungsrecht
    Der Besteller ist berechtigt, Zahlungen wegen Mängelrügen zurückzubehalten, wenn die zurückbehaltenen Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln stehen.
  6. Lieferfrist und Rücktrittsrecht
    Nicht zu vertretene Störungen im Geschäftsbetrieb, welche der Lieferfirma bei Vertragsabschluß unbekannt waren und der Lieferfirma auch nicht infolge Fahrlässigkeit unbekannt waren, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl bei der Lieferfirma als auch bei den Vorlieferanten, welche sich auf Lieferfristen auswirken, werden dem Kunden mitgeteilt. Zum Rücktritt ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten LieferIrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb einer angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Bestellers bei der Lieferfirma nicht an den Besteller erfolgt.
    Der Besteller kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten, wenn auf Seiten der Lieferfirma weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorliegt und die Lieferfirma ihrer Beschäftigungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Lieferfirma braucht nicht zu liefern, sofern der Hersteller nicht mehr produziert oder aus sonstigen Gründen trotz wiederholter Aufforderung und Klageandrohung durch die Lieferfirma nicht liefert oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Voraussetzung für dieses Rücktrittsrecht ist, daß die Ware von anderen Lieferanten nicht zu beschaffen ist und andere zumutbaren Beschaffungsmaßnahmen nicht zur Belieferung führen können und daß die vorgenannten Umstände erst nach Vertragsabschluß der Lieferfirma bekannt wurden und ihr nicht infolge Fahrlässigkeit unbekannt waren. Die Lieferfirma hat den Besteller unverzüglich zu informieren. Ein Schadenersatzanspruch des Bestellers ist dann ausgeschlossen.
    Der Lieferfirma steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Besteller falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat und trotz Mahnung und Inverzugsetzung seine Zahlungen eingestellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde, es sei denn, der Besteller leistet unverzüglich Vorauskasse. Bei Teilzahlungsgeschäften wird der gesamte Kaufpreis fälliggestellt, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er in Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises der übertragenen Sache gleichkommt. Die Lieferfirma kann bei TZ-Verträgen vom Vertrag zurücktreten, wenn das zur Bezahlung des Restkaufpreises beantragte Darlehen nicht bewilligt wird.
  7. Gewährleistungspflichten der Lieferfirma
    Die Lieferfirma leistet Gewährleistungen mit folgender Maßgabe: Für Schäden, die nachweislich vor oder bei Lieferung entstanden sind, wird insofern Ersatz geleistet, als das Stück nach freiem Ermessen der Lieferfirma entweder durch ein neues ersetzt wird oder auf Kosten der lieferfirma nach gebessert wird. Zur Vornahme dieser Handlungen hat der Besteller der Lieferfirma die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist die Lieferfirma von der Nachbesserungspflicht befreit. Nur dann, wenn eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist oder eine Nachbesserung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, hat der Besteller Ansprüche auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) oder auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung).
  8. Gewährleistungsmaßnahme
    Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Besteller durch normalen Verschleiß, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse,oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Ferner erstreckt sich die Gewährleistung nicht geringfügige handelsübliche Farb- und M"aserungsabweichungen bei Holzoberflächen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Bei Textilien, wie z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen, erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf geringfügige Abweichungen in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, wie sie u. a. durch den verschiedenartigen Ausfall von einzelnen Stücken entstehen, soweit diese Abweichungen handelsüblich und dem Kunden zumutbar sind. Die Gewährleistung beginnt mit der Übernahme der Ware an den Besteller (Lieferung). Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich nach der gesetzlichen Frist. Abgesehen von hiernach berechtigten Gewährleistungsansprüchen haftet die Lieferfirma nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, die Lieferfirma verstößt gegen vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten).
  9. Eigentumsvorbehalt
    Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebenforderungen bleiben die gelieferten Waren Eigentum der lieferfirma. Der Besteller verpflichtet sich, das Eigentum der Lieferfirma, insbesondere auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Besteller, sondern für Dritte bestimmt sind. Der Besteller verpflichtet sich für diesen Fall, auch den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Der Lieferfirma ist jeder Wohnungswechsel des Bestellers wenigstens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
  10. Gerichtsstand
    Bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist der Gerichtsstand der Sitz der Leitfirma.

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